Im Lichte des Gesagten erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich entgegen den klar formulierten Rechtsbegehren nicht vorfrageweise mit der Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde befasst hat und stattdessen hierüber in einem von den beiden Rechtsöffnungsverfahren getrennten Vollstreckungsverfahren befunden hat. Folglich hätte die Vorinstanz nicht separat über die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde entscheiden dürfen. Vielmehr hätte sie nach Zusammenlegung der beiden Rechtsöffnungsverfahren lediglich einen Rechtsöffnungsentscheid fällen müssen, wobei es diesfalls auch nicht zweier Rechtsmittelbelehrungen bedurft hätte.