Vorliegend machte die Beschwerdeführerin in diesem Sinne von ihrem Wahlrecht Gebrauch, indem sie nach vorausgehenden Betreibungen in den Rechtsöffnungsgesuchen Antrag auf vorfrageweise Vollstreckbarerklärung der notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 gestellt hat. Im Lichte des Gesagten erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich entgegen den klar formulierten Rechtsbegehren nicht vorfrageweise mit der Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde befasst hat und stattdessen hierüber in einem von den beiden Rechtsöffnungsverfahren getrennten Vollstreckungsverfahren befunden hat.