Während Art. 34 Abs. 1 LugÜ für das selbständige Exequaturverfahren vorschreibt, dass das Gericht seine Entscheidung unverzüglich und ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben, erlässt, schliesst die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rahmen des kontradiktorischen Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG die Möglichkeit eines Überraschungsangriffs aus. Dieser doppelte bzw. alternative Zugang zum Exequaturentscheid war bereits vom Bundesamt für Justiz in seiner Stellungsnahme vom 29. Oktober 1991 (BBl 1991 IV 312 ff.) vorgezeichnet und von den meisten Kantonen so umgesetzt worden.