Allgemeiner geht es dabei um die Frage, ob für den Gläubiger die Wahlmöglichkeit besteht, für einen vollstreckbaren Titel aus einem anderen Konventionsstaat in der Schweiz die Vollstreckbarerklärung entweder – unabhängig von einem Betreibungsverfahren – in einem selbständigen Exequaturverfahren gemäss den Art. 31 ff. LugÜ oder aber vorfrageweise (inzidenter), nach Zustellung des Zahlungsbefehls und erhobenem Rechtsvorschlag im Rahmen des Verfahrens auf definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Während Art.