LugÜ für vollstreckbar erklärt. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates widersprechen würde. Entsprechend den Rügen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob das LugÜ die vorfrageweise Seite 6 — 16 Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 f. SchKG gestattet.