b) Wie die Vorinstanz unbestritten ausgeführt hat, richtet sich die Vollstreckbarkeit der vorliegenden notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 richtigerweise nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ; SR 0.275.11), das sowohl die Schweiz wie auch Deutschland ratifiziert haben. Nach Art. 50 Abs. 1 LugÜ werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach Art. 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt.