3.a) Die Beschwerdeführerin verlangt definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung für die nach deutschem Recht errichtete Urkundenrolle Nr. 633Jahr 2001 des Notars W. vom 20./21. September 2001. Sie beanstandet, die Vorinstanz habe die Vollstreckbarkeit dieser notariellen Urkunde entgegen ihren Anträgen in den Rechtsöffnungsgesuchen nicht als Vorfrage überprüft. Tatsächlich wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Exequaturentscheid sei keine Vorfrage, sondern ein Teilentscheid, denn ein Entscheid über eine Vorfrage sei nicht bindend und erscheine nicht im Dispositiv.