b) Veranlasst durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides, erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2010 sowohl Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236 ZPO als auch Beschwerde im Sinne von Art. 263 ZPO. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Da sich die Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und beide dessen Aufhebung sowie die Erteilung der Rechtsöffnung zum Ziel haben, sind sie verfahrensmässig zu vereinigen und von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu beurteilen.