Gegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils kann, soweit nicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen, innert zehn Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht erhoben werden (Art. 263 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO).