eventualiter, für den Fall, dass auch der Kantonsgerichtspräsident (recte: Einzelrichter am Kantonsgericht) der Auffassung ist, dass der Exequaturentscheid separat zu behandeln ist, sei Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und es sei die Urkundenrolle Nr. 633Jahr 2001 des Notars W. als für vollstreckbar zu erklären; 2. die Kosten gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheides seien zu reduzieren um die Kosten für das separate Exequaturverfahren; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (recte: Beschwerdegegnerin).