H. Sodann erhob die U. gleichentags auch Beschwerde im Sinne von Art. 263 ZPO und beantragte wie folgt: „1. Es sei Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und es sei die Urkundenrolle Nr. 633Jahr 2001 des Notars W. inzidenter in der parallel eingereichten Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236 ZPO als für vollstreckbar zu erklären; eventualiter, für den Fall, dass auch der Kantonsgerichtspräsident (recte: Einzelrichter am Kantonsgericht) der Auffassung ist, dass der Exequaturentscheid separat zu behandeln ist, sei Ziff.