3 des vorinstanzlichen Entscheides seien zu reduzieren um die Kosten für das separate Exequaturverfahren; 3. überdies sei – nach inzidenter Vollstreckbarerklärung der notariell beglaubigten vollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen Urkundenrolle Nr. 633Jahr 2001 des Notars W. – der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. 21000021 und Nr. 21000022 des Betreibungsamtes Kreis F. aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei definitive Rechtsöffnung über den Betrag von CHF 203'494.00 nebst Zins zu 5.120% seit 4. Dezember 2009 (Grundforderung 1) sowie CHF