Seite 3 — 16 G. Dagegen erhob die U. am 28. Mai 2010 Rechtsöffnungsbeschwerde im Sinne von Art. 236 ZPO mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben; eventualiter auch Ziff. 1, falls diese nicht in der parallel eingereichten Beschwerde gemäss Art. 263 ZPO aufgehoben worden ist; 2. die Kosten gemäss Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheides seien zu reduzieren um die Kosten für das separate Exequaturverfahren;