21000022 des Betreibungsamts Kreis F. werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.00 (bestehend aus den Kosten des Exequaturverfahrens von Fr. 1'000.00 und den beiden Rechtsöffnungsverfahren im Betrage von je Fr. 200.00) gehen zulasten der Gesuchstellerin. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Gemäss Art.