F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 18. Mai 2010, mitgeteilt am 19. Mai 2010 erkannte der Bezirksgerichtspräsident G. wie folgt: „1. Die Urkundenrolle Nr. 633Jahr 2001 des Notars W. vom 21. September 2001 wird in der Schweiz als für nicht vollstreckbar erklärt. 2. Die Gesuche betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 2100021 des Betreibungsamts Kreis F. und betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 21000022 des Betreibungsamts Kreis F. werden abgewiesen.