alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (bzw. der Beklagten) (recte: Schuldners und Gesuchsgegners bzw. Schuldnerin und Gesuchsgegnerin).“ E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung in beiden Verfahren auf den 18. Mai 2010 angesetzt. Gleichzeitig wurde Y. und Z. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. Mai 2010 erschienen die Rechtsvertreterin der U., Rechtsanwältin lic. iur. V., sowie Y. und Z..