In dieser notariellen Urkunde wurde von Y. und Z. als Schuldner auf dem im Grundbuch von B. eingetragenen Grundstück C. zugunsten der V. als Gläubigerin eine Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über den Betrag von DEM 500'000.-- bestellt. Mit notarieller Urkunde vom 12. Oktober 2009 wurde die notarielle Urkunde vom 20./21. September 2001 dahingehend abgeändert, dass nunmehr die U., Rechtsnachfolgerin der V., als Gläubigerin auftrat.