hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Am 20./21. September 2001 unterzeichnete X. im Namen von Y. und Z. die „Vollstreckbare Ausfertigung“ der Urkundenrolle Nr. 633Jahr 2001 des Notars W., A.. In dieser notariellen Urkunde wurde von Y. und Z. als Schuldner auf dem im Grundbuch von B. eingetragenen Grundstück C. zugunsten der V. als Gläubigerin eine Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung über den Betrag von DEM 500'000.-- bestellt.