{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-47_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_47", "Checksum": "06521b25012e8809e8f20e82c88b4afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:56", "Checksum": "073cf0e456f61082ee0f940d3ff45e9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 13 — 16\nohne weitere Prüfung abgewiesen wurde, keine entsprechende Rückschlüsse zu.\nDa der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von\nGraubünden insoweit somit kein überprüfbarer Entscheid vorliegt und die Sache\nnicht spruchreif ist, kann an dieser Stelle nicht endgültig über das\nRechtsöffnungsgesuch entschieden werden. Vielmehr ist die Angelegenheit zur\nNeuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 236 Abs. 3 in\nVerbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO).\n\n7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene\nEntscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur\nNeubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird dabei\nan die Erwägungen im vorliegenden Urteil gebunden sein (vgl. Art. 53 Abs. 2 des\nGerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), insbesondere an die\nQualifikation der Urkundenrolle 633Jahr 2001 des Notars W. vom 20./21.\nSeptember 2001 als zur definitiven Rechtsöffnung berechtigende, vollstreckbare\nöffentliche Urkunde im Sinne von Art. 50 LugÜ. Der vorinstanzliche\nRechtsöffnungsrichter wird nicht den materiellen Bestand der\nBetreibungsforderungen zu prüfen haben (für materiellrechtliche Einwendungen\ngegen den Bestand der Betreibungsforderung wäre die negative\nFeststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG zu ergreifen, vgl. vorstehend E. 5),\njedoch klären müssen, ob diese betragsmässig in dem Sinne ausgewiesen sind,\nals die Beschwerdegegner keine nach Art. 81 SchKG zulässige und genügend\nsubstantiierte Einwendungen dagegen erheben. Alsdann wird er definitive\nRechtsöffnung über den ausgewiesenen Betrag zu gewähren haben.\n\n8.a) Art. 37 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Gerichtskosten grundsätzlich von den\nParteien getragen werden. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung werden\nGerichtskosten, welche keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die\nGerichtskasse genommen. In Art. 122 Abs. 1 ZPO wird festgehalten, dass in der\nRegel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens\nverpflichtet wird. Im Zivilprozess gilt als Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung\ndas Erfolgsprinzip (vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b). Dieses beruht auf der Vermutung,\ndass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (Casanova, Die Haftung\nder Parteien für prozessuales Verhalten, Diss. Freiburg 1982, S. 24). Art. 122 Abs.\n2 ZPO bestimmt hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung, dass die\nunterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle ihr durch\nden Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Gestützt auf Art.\n37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip, wonach derjenige mit Kosten belegt\nwerden kann, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht\n\nSeite 14 — 16\nhat, hat das Kantonsgericht in PKG 2004 Nr. 11 S. 74 entschieden, dass es\nmöglich sei, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mitsamt der ausseramtlichen\nEntschädigung der Gerichtskasse der fehlerhaft handelnden und unnötige\nVerfahren verursachenden Vorinstanz zu belasten.\n\nb) Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin durch. Angesichts der\nvorinstanzlichen Beurteilung des Falles erscheint es jedoch nicht als angebracht,\nden Beschwerdegegnern die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die\nParteientschädigung zu überbinden. Der Bezirksgerichtspräsident G. setzte sich –\nlosgelöst von bewährter Lehre und Rechtsprechung - in verfahrensmässig\nfehlerhafter Weise über die Anträge der Beschwerdeführerin um vorfrageweise\nVollstreckbarerklärung der notariellen Urkunde vom 20./21. September 2001\nhinweg, indem er ein separates Exequaturverfahren eröffnete. Dies veranlasste\ndie Beschwerdeführerin dazu, gleich zwei Beschwerden zu erheben. Die\noffensichtlich begründeten Begehren um Vollstreckbarerklärung wies er mit einer\nnicht nachvollziehbaren Begründung ab und behandelte die\nRechtsöffnungsbegehren darüber hinaus gar nicht. Angesichts des angefochtenen\nEntscheides ist somit festzuhalten, dass die Rechtsmittelverfahren alleine durch\ndas fehlerhafte Verhalten der Vorinstanz verursacht worden sind, weshalb es sich\nrechtfertigt, die Verfahrenskosten und die ausseramtliche Entschädigung dem\nBezirk G. aufzuerlegen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts erachtet die Kosten für die Rechtsmittelverfahren von Fr. 800.--\nund eine ausseramtliche Entschädigung für die Rechtsmittelverfahren von Fr.\n4'000.-- als angemessen.\n\nSeite 15 — 16\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. Art. 236 ZPO (KSK 10 47)\nsowie die Beschwerde gemäss Art. 263 ZPO (KSK 10 46) werden dahin\nentschieden, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache\nzur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückgewiesen wird.\n\n2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nBezirkes G., welcher zudem die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- (inkl.\nMWST) zu entschädigen hat.\n\n"}