{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-47_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_47", "Checksum": "06521b25012e8809e8f20e82c88b4afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:56", "Checksum": "073cf0e456f61082ee0f940d3ff45e9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 11 — 16\n(Lobsinger, Vollstreckbare notarielle Urkunden im schweizerisch-deutschen\nRechtsverkehr, Der bernische Notar (BN) 1995, S. 20 f.; ebenso, jedoch mit\nEinschränkungen: Peter, Ausländische Urkunden als Titel für die provisorische\nRechtsöffnung, in: Spühler (Hrsg.), Vorsorgliche Massnahmen aus internationaler\nSicht, Europa Institut Zürich, Zürich 2000, S. 152) und ausgeführt wird, dass die\nnegative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG, welche nach erteilter\ndefinitiver Rechtsöffnung ergriffen werden könne, einem Verfahren zur\nAbwendung der Vollstreckung näher stünde als die Aberkennungsklage (Stücheli,\nDie Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 276). Die Minderheitsmeinung in der\nLehre, welche die öffentlichen Urkunden als provisorische Rechtsöffnungstitel\nqualifiziert, begründet ihre Ansicht vor allem dadurch, dass dem Schuldner mit der\n(nur im Rahmen des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens gegebenen)\nAberkennungsklage eine materiell-rechtliche Abwehrmöglichkeit eingeräumt\nwerde. Während das Bundesgericht sich soweit ersichtlich noch nicht zu dieser\nStreitfrage geäussert hat, sind gemäss der Gerichtspraxis verschiedener Kantone\nöffentliche Urkunden durch definitive Rechtsöffnung zu vollstrecken (LGVE 2005 I\nNr. 44; ZR 102 (2003) Nr. 24; BlSchKG 1996 S. 103). Mit dem Beitritt zum LugÜ –\nwelches wie erwähnt die Qualifikation öffentlicher Urkunden als definitive\nRechtsöffnungstitel erheischt – hat sich die Schweiz zu dessen vertragsgemässer\nAnwendung verpflichtet. Wie Visinoni-Meyer (a.a.O., S. 429 f.) treffend darauf\nhinweist, hat dies ungeachtet des Arguments zu gelten, dass im definitiven\nRechtsöffnungsverfahren materielle Einwendungen nicht möglich sind. Wenn sich\nder Schuldner gegen den Bestand der Forderung an sich wehren will, steht ihm\nzwar nicht wie beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren die\nAberkennungsklage offen, doch kann er jederzeit eine negative Feststellungsklage\neinreichen (vgl. Art. 85a SchKG), wobei das Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zu\nsistieren ist (vgl. LGVE 2005 I Nr. 44). Zudem steht dem Schuldner (auch) im\ndefinitiven Rechtsöffnungsverfahren der Beweis offen, die Schuld sei getilgt,\ngestundet oder verjährt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Schliesslich ist zu bemerken, dass\ngemäss der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen\nZivilprozessordnung die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung\nals definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Art. 80 f. SchKG gilt (Art. 349 ZPO).\nUnter Berücksichtigung dieser zukünftigen Rechtslage und angesichts des\nAusgeführten schliesst sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgericht von Graubünden der herrschenden Lehre und kantonalen\nRechtsprechung an, welche öffentliche Urkunden als definitive Rechtsöffungstitel\nbetrachten. Bei der Neubeurteilung der Angelegenheit wird sich die Vorinstanz an\ndiese Rechtsauffassung zu halten haben.\n\nSeite 12 — 16\n6.a) Ein Blick in die Akten zeigt, dass die Beschwerdegegner auch in den\nvorinstanzlichen Verfahren keine schriftliche Eingabe, sondern lediglich eine\nSammlung von Unterlagen eingereicht haben. Aus dem angefochtenen Entscheid\n(S. 6) geht jedoch hervor, dass sie an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 18.\nMai 2010 eingewendet haben, die Abrechnung stimme nicht und dass bei der\nBeschwerdeführerin nach wie vor ein Antrag um aussergerichtliche Lösung\npendent sei. Was den Hinweis auf allfällige Verhandlungen zwischen den Parteien\nbetrifft, so kann darin klarerweise keine Stundung im Sinne von Art. 81 Abs. 1\nSchKG erblickt werden. Mit dem Einwand, die Abrechnung stimme nicht, scheinen\nsich die Beschwerdegegner nicht gegen die Betreibungsforderungen als solche,\nsondern gegen deren Höhe wehren zu wollen und sinngemäss eine zumindest\nteilweise Tilgung der Forderungen geltend zu machen.\n\nb) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG kann der Schuldner im definitiven\nRechtsöffnungsverfahren einwenden, die Schuld sei getilgt, gestundet oder\nverjährt. Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen\ngenügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht. Der Beweis der Tilgung\nmuss durch Urkunden erbracht werden. Als Urkunde gilt jedes von den Parteien\nvorgebrachte Schriftstück (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich\n1980, § 160). Im Falle einer teilweisen Tilgung durch Zahlung hat der Schuldner\ndurch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten\nSchuld nachzuweisen (Vock, in: Hunkeler (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG, Basel\n2009, N 3 zu Art. 81).\n\nc) Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Parteien über die Höhe\ndes aus dem Darlehen Nr. 3406068900 geschuldeten Betrages offenbar uneinig\nsind. Gemäss Beilage 12 des Rechtsöffnungsgesuches beläuft sich dieser Betrag\nper 3. Dezember 2009 auf EUR 137'102.62. In den den Beschwerdegegnern\nzugestellten und von diesen im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten\nMahnbescheiden vom 8. Dezember 2009 wird dieser Betrag jedoch lediglich mit\nEUR 132'423.87 beziffert (Vorinstanz act. III./7, 8). Das blosse Einreichen einer\nSammlung von Unterlagen, deren Bedeutung zum Teil unbestimmt ist, genügt\nselbstredend mitnichten den Anforderungen an den Einwand der teilweisen\nTilgung der Schuld im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens. Ob\ndie Beschwerdegegner diesen Einwand in der Rechtsöffnungsverhandlung vom\n18. Mai 2010 genügend substantiiert und mit zulässigen Beweismitteln\nvorgebracht haben, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch lässt der\nangefochtene Entscheid, in welchem die notarielle Urkunde vom 20./21.\nSeptember 2001 für nicht vollstreckbar erklärt und das Rechtsöffnungsgesuch\n\n"}