{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-47_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_47", "Checksum": "06521b25012e8809e8f20e82c88b4afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:56", "Checksum": "073cf0e456f61082ee0f940d3ff45e9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 10 — 16\nVollmachtserteilung gar nicht überprüfen. Die Argumentation der Vorinstanz, die\nnotarielle Urkunde vom 20./21. September 2001 enthalte keine Verpflichtung zur\nLeistung einer Geldzahlung oder einer Sicherheitsleistung, leuchtet nicht ein. Die\nUrkunde stipuliert die persönliche Haftung der Beschwerdegegner für die Zahlung\neines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen,\nNebenleistungen) entspricht und unterwirft die Beschwerdegegner der sofortigen\nZwangvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Daraus erhellt, dass die Urkunde\nsehr wohl eine Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Leistung einer\nGeldzahlung in der Höhe der Grundschuld von DEM 500'000.-- enthält und zwar\nungeachtet dessen, dass sich dieser Betrag auf den Ausfall nach Durchführung\ndes Zwangsversteigerungsverfahrens, in welchem die Grundschuld zum\nErlöschen gekommen wäre, reduziert hätte. Ausserdem steht fest, dass die\nBeschwerdegegner auf die über die Grundschuldsicherheit hinaus übernommene\npersönliche Schuldverpflichtung hingewiesen und über die daraus folgende\nHaftung mit dem gesamten Vermögen belehrt worden sind (Gesuchsbeilage 1 S.\n4). Schliesslich ist der Zusammenhang zwischen der notariellen Urkunde vom\n20./21. September 2001 einerseits und den Grundlagen der\nBetreibungsforderungen bildenden Darlehensverträgen Nr. 3406068900 vom 4.\nOktober 2001 (Gesuchsbeilage 7) und Nr. 3406068918 vom 13. Juni 2002\n(Gesuchsbeilage 8) andererseits offensichtlich. Eines ausdrücklichen Verweises\nauf die Darlehensverträge in der Urkunde bedarf es nicht. Die gegenteilige\nArgumentation der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, werden doch auch in der\nSchweiz Kredite einer Bank bisweilen gerade mit einer Grundpfandverschreibung\nabgesichert. Bei der Neubeurteilung der Sache wird der Bezirksgerichtspräsident\nG. dies zu berücksichtigen haben und die nach deutschem Recht vollstreckbare\nUrkundenrolle 633Jahr 2001 des Notars W. vom 20./21. September 2001\n(vorfrageweise, vgl. vorstehend E. 3.c) für vollstreckbar zu erklären haben.\n\n5. Zu prüfen bleibt die Frage, in welcher Form die Vollstreckung anzuordnen\nist. Die Beschwerdeführerin verlangt definitive, eventuell provisorische\nRechtsöffnung. Fest steht, dass der Sinn und Zweck von Art. 50 LugÜ in der\nGleichbehandlung von vollstreckbaren öffentlichen Urkunden mit vollstreckbaren\nUrteilen besteht. Es liegt daher nahe, das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung\nmit seinen beschränkten Einwendungsmöglichkeiten (vgl. Art. 81 SchKG) zu\neröffnen, dem auch vollstreckbare Urteile unterliegen. Die überwiegende Mehrheit\nder Lehre betrachtet denn auch die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden im\nSinne von Art. 50 LugÜ als definitive Rechtsöffnungstitel, wobei insbesondere auf\ndas in Art. 34 Abs. 3 LugÜ festgesetzte Sachüberprüfungsverbot hingewiesen\n\n"}