{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-47_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_47", "Checksum": "06521b25012e8809e8f20e82c88b4afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:56", "Checksum": "073cf0e456f61082ee0f940d3ff45e9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 8 — 16\nb) Die Frage, ob eine vollstreckbare öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 50\nLugÜ vorliegt, richtet sich nach dem Recht des Errichtungsortes und nicht nach\ndemjenigen des Vollstreckungsstaates (vgl. Art. 50 Abs. 2 LugÜ). In Deutschland\nsind öffentliche Urkunden gemäss Art. 415 Abs. 1 dt. ZPO „Urkunden, die von\neiner öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von\neiner mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr\nzugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen\nsind“. Im Sinne einer vertragsautonomen Auslegung von Art. 50 LugÜ muss die\nBeurkundung von einer Behörde vorgenommen worden sein. Zudem muss sich\ndie Beurkundung auf den Inhalt (nicht nur auf die Unterschrift) beziehen.\nSchliesslich hat die Urkunde in dem Staat, in dem sie ausgestellt worden ist,\nvollstreckbar zu sein (Naegeli, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern\n2008, N 13 ff. zu Art. 50).\n\nc) Die vorliegende notarielle Urkunde vom 20./21. September 2001 entspricht\nsowohl den Anforderungen einer öffentlichen Urkunde nach deutschem Recht als\nauch denjenigen einer vertragsautonomen Umschreibung. Sie wurde vom Notar\nW. als Person öffentlichen Glaubens innerhalb des ihm zugewiesenen\nGeschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen. Als Notar ist W.\nvom deutschen Staat ermächtigt zur Anfertigung notarieller Urkunden. Dabei liegt\nkeine reine Unterschriftsbeglaubigung vor, bezieht sich die Beurkundung doch\n(auch) auf die Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Bestellung einer\nGrundbuchschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung dinglicher und\npersönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Im Rahmen des vorinstanzlichen\nVerfahrens hat die Beschwerdeführerin eine beglaubigte Abschrift der notariellen\nUrkunde vom 20./21. September 2001 ins Recht gelegt (Gesuchsbeilagen 2 und\n3). Sodann hat die Beschwerdeführerin mittels Empfangsbestätigungen des\nBezirksgerichts G. (Gesuchsbeilage 1 S. 12, 18) nachgewiesen, dass den\nBeschwerdegegnern je eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom\n20./21. September 2001 sowie je eine beglaubigte Abschrift vom Auszug aus dem\nGenossenschaftsregister des Amtsgerichts A., GnR 630, vom 23. Juni 2009 am\n12. November 2009 zugestellt wurden. Diese Zustellung erfolgte in\nÜbereinstimmung mit den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die\nZustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivilund Handelssachen (SR 0.274.131), wie aus den im Recht liegenden\nZustellungszeugnissen hervorgeht (Gesuchsbeilage 1 S. 10, 16). Weiter ist zu\nbeachten, dass die Beschwerdegegner in der notariellen Urkunde vom 20./21.\nSeptember 2001 neben der sofortigen dinglichen\n\nSeite 9 — 16\nZwangsvollstreckungsunterwerfung (Gesuchsbeilage 1 S. 2) sich auch für die\nZahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital,\nZinsen, Nebenleistungen) entspricht, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr\ngesamtes Vermögen unterworfen haben (Gesuchsbeilage 1 S. 3). Eine solche\nErklärung ist nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 dt. ZPO Voraussetzung für die\nVollstreckbarkeit der Urkunde in Deutschland und damit auch für deren\nVollstreckbarerklärung gemäss Art. 50 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz. Nach dem\nGesagten handelt es sich bei der vorliegenden notariellen Urkunde vom 20./21.\nSeptember 2001 um eine nach deutschem Recht vollstreckbare öffentliche\nUrkunde. Hierfür spricht auch die notarielle Vollstreckungsklausel vom 21.\nSeptember 2001 zugunsten der V. (Gesuchsbeilage 1 S. 5), die am 12. Oktober\n2009 durch eine Vollstreckungsklausel zugunsten der Beschwerdeführerin ersetzt\nwurde (Gesuchsbeilage 1 S. 8). Ebenso erklärte der Präsident des Amtsgerichts\nA. in seinen Angaben über den wesentlichen Inhalt der an die Beschwerdegegner\nzuzustellenden Schriftstücke, dass je eine beglaubigte Abschrift der\nvollstreckbaren Ausfertigung der Urkundenrolle Nr. 633Jahr 2001 des Notars W.,\nA., vom 20./21. September 2001 vorliege (Gesuchsbeilage 1 S. 11, 17).\nSchliesslich ist auch der in Art. 50 Abs. 1 LugÜ vorgesehene einzige\nVerweigerungsgrund des Verstosses gegen den schweizerischen Ordre public\nnicht gegeben. Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die\nvollstreckbare öffentliche Urkunde zwar dem geltenden schweizerischen Recht\nunbekannt ist. Jedoch wird mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen\nZivilprozessordnung per 1. Januar 2011 das Institut der vollstreckbaren\nöffentlichen Urkunde auch in das schweizerische Recht eingeführt werden (Art.\n347 ff. ZPO; BBl 2009 21 S. 103 f.).\n\nd) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der\nnotariellen Urkunde vom 20./21. September 2001 um eine nach deutschem Recht\nvollstreckbare öffentliche Urkunde handelt, die auch sämtliche Voraussetzungen\nfür die Vollstreckbarerklärung in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 LugÜ erfüllt.\nEntgegen den Ausführungen der Vorinstanz vermag an diesem Ergebnis nichts zu\nändern, dass die Urkunde von den Beschwerdegegnern nicht persönlich\nunterzeichnet wurde, sondern von X., welche im Namen der Beschwerdegegner\nhandelte. X. stützte sich dabei auf die ihr in der Kaufurkunde vom 2. Juli 2001 –\nUR-Nr. 412/2001 erteilte Vollmacht, die vom Notar W. umso besser überprüft\nwerden konnte, als man bedenkt, dass auch die Kaufurkunde vom ihm selbst\nstammte. Aufgrund des in Art. 34 Abs. 3 LugÜ statuierten\nSachüberprüfungsverbotes darf der Richter am Vollstreckungsort die Frage der\n\n"}