{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-47_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_47", "Checksum": "06521b25012e8809e8f20e82c88b4afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:56", "Checksum": "073cf0e456f61082ee0f940d3ff45e9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nAllgemeiner geht es dabei um die Frage, ob für den Gläubiger die Wahlmöglichkeit\nbesteht, für einen vollstreckbaren Titel aus einem anderen Konventionsstaat in der\nSchweiz die Vollstreckbarerklärung entweder – unabhängig von einem\nBetreibungsverfahren – in einem selbständigen Exequaturverfahren gemäss den\nArt. 31 ff. LugÜ oder aber vorfrageweise (inzidenter), nach Zustellung des\nZahlungsbefehls und erhobenem Rechtsvorschlag im Rahmen des Verfahrens auf\ndefinitive Rechtsöffnung zu verlangen. Während Art. 34 Abs. 1 LugÜ für das\nselbständige Exequaturverfahren vorschreibt, dass das Gericht seine\nEntscheidung unverzüglich und ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des\nVerfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben, erlässt, schliesst die\nvorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rahmen des kontradiktorischen\nRechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG die Möglichkeit eines\nÜberraschungsangriffs aus. Dieser doppelte bzw. alternative Zugang zum\nExequaturentscheid war bereits vom Bundesamt für Justiz in seiner\nStellungsnahme vom 29. Oktober 1991 (BBl 1991 IV 312 ff.) vorgezeichnet und\nvon den meisten Kantonen so umgesetzt worden. Das entsprechende Wahlrecht\ndes Gläubigers wird entsprechend von der heute vorherrschenden Lehre bejaht\n(Visinoni-Meyer, Die Vollstreckung einer öffentlichen Urkunde gemäss Art. 50\nLugÜ in der Schweiz: Definitiver oder provisorischer Rechtsöffnungstitel? in:\nRiemer/Kuhn/Vock/Gehri (Hrsg.), Schweizerisches und Internationales\nZwangsvollstreckungsrecht, FS Karl Spühler, Zürich 2005, S. 422 f.; Schwander,\nExequatur für Entscheidungen nach Lugano-Übereinkommen, in: AJP 5/2009, S.\n658 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur) und nunmehr auch vom\nBundesgericht anerkannt (BG-Urteil 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009, E. 3 und\nhierzu die Urteilsbesprechung von Schwander, a.a.O., S. 655 ff. sowie Rodriguez,\nSicherung und Vollstreckung nach revidiertem Lugano Übereinkommen, in: AJP\n12/2009, S. 1552 f.). Das Kantonsgericht von Graubünden sprach sich bereits im\nJahre 1997 für dieses Ergebnis aus (PKG 1997 Nr. 21 E. 5.b) und hat seine\nRechtsprechung auch bestätigt (PKG 2001 Nr. 44 E. 3a). Fest steht, dass es\nkeinesfalls zu einer Vermischung der beiden Vollstreckungssysteme kommen darf.\nDer Kanton Graubünden hat davon abgesehen, spezielle\nAusführungsbestimmungen zum Vollstreckungsverfahren des LugÜ zu erlassen\noder solche in die bestehenden Gesetze einzufügen. Das kontradiktorische\nExequaturverfahren nach Art. 262 ZPO genügt den obgenannten\nVerfahrensansprüchen des LugÜ nicht vollumfänglich, ergeht ein solcher\n\nSeite 7 — 16\nEntscheid doch erst nach Anhörung des Schuldners (PKG 2001 Nr. 44 E. 3b).\nAndererseits kommen im definitiven Rechtsöffnungsverfahren mit inzidenter\nVollstreckbarerklärung - neben den in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG vorgesehenen\nEinwendungen – aufgrund von Art. 81 Abs. 3 SchKG die Einwendungen gemäss\nArt. 27 und 28 LugÜ voll zum Tragen (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs.\n2 LugÜ; Urteile des Kantonsgerichts SKG 08 26 E. 2d, 07 13 E. 2, 04 36 E. 5, 01\n12 E. 5a, 01 11 E. 5a, 01 10 E. 5a).\n\nc) Es besteht keinerlei Anlass, von der dargelegten herrschenden Lehre und\nRechtsprechung abzuweichen, weshalb die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung\nim Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens verlangt werden kann. Vorliegend\nmachte die Beschwerdeführerin in diesem Sinne von ihrem Wahlrecht Gebrauch,\nindem sie nach vorausgehenden Betreibungen in den Rechtsöffnungsgesuchen\nAntrag auf vorfrageweise Vollstreckbarerklärung der notariellen Urkunde vom\n20./21. September 2001 gestellt hat. Im Lichte des Gesagten erscheint es nicht\nnachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich entgegen den klar formulierten\nRechtsbegehren nicht vorfrageweise mit der Vollstreckbarkeit der öffentlichen\nUrkunde befasst hat und stattdessen hierüber in einem von den beiden\nRechtsöffnungsverfahren getrennten Vollstreckungsverfahren befunden hat.\nFolglich hätte die Vorinstanz nicht separat über die Vollstreckbarkeit der\nöffentlichen Urkunde entscheiden dürfen. Vielmehr hätte sie nach\nZusammenlegung der beiden Rechtsöffnungsverfahren lediglich einen\nRechtsöffnungsentscheid fällen müssen, wobei es diesfalls auch nicht zweier\nRechtsmittelbelehrungen bedurft hätte.\n\n4.a) Bevor über die Rechtsöffnungsbegehren befunden werden kann, ist nach\ndem Ausgeführten vorfrageweise die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde\nvom 20./21. September 2001 zu prüfen. Die Vollstreckbarkeit beurteilt sich\nunbestritten nach dem zitierten Art. 50 LugÜ, welche Bestimmung auf das\nAntragsverfahren in Art. 31 ff. LugÜ verweist. Die Vorinstanz führte aus, da die\nnotarielle Urkunde keine Verpflichtung zur Leistung einer Geldzahlung oder einer\nSicherheitsleistung enthalte, fehle es an der Grundvoraussetzung, diese Urkunde\nin der Schweiz auf dem Weg der Schuldbetreibung als vollstreckbar zu erklären.\nSie enthalte auch keinen Hinweis auf die zwischen den Parteien geschlossenen\nDarlehensverträge. Es müsse festgestellt werden, dass die Beschwerdegegner\ngegenüber dem Notar weder eine Erklärung abgegeben noch die Urkundenrolle\nmitunterzeichnet hätten. Diese Begründung zielt – wie sogleich gezeigt wird - an\nder Sache vorbei und ist unhaltbar.\n\n"}