{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-47_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_47_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760627974232000bb24fa664e39bf69a60dee8d27ce70ec5b024a856ed08c95399edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_47", "Checksum": "06521b25012e8809e8f20e82c88b4afa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:56", "Checksum": "073cf0e456f61082ee0f940d3ff45e9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 47\nRegeste:\nVollstreckung, definitive Rechtsöffnung evtl. provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n1. a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in\nRechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des\nKantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2\nder Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen\nMitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden\nerhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten\ndie Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236\nAbs. 3 ZPO).\n\nGegen Entscheide über Vollstreckbarkeit oder Vollzug eines Urteils kann, soweit\nnicht Bestimmungen von Staatsverträgen oder von Bundesrecht vorgehen, innert\nzehn Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nerhoben werden (Art. 263 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei\nmit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten\nund welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 ZPO).\n\nb) Veranlasst durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen\nEntscheides, erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2010 sowohl\nRechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236 ZPO als auch Beschwerde im Sinne\nvon Art. 263 ZPO. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist\neinzutreten. Da sich die Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und\nbeide dessen Aufhebung sowie die Erteilung der Rechtsöffnung zum Ziel haben,\nsind sie verfahrensmässig zu vereinigen und von der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer zu beurteilen.\n\n2. Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit\nArt. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\n\nSeite 5 — 16\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es\nauf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung\nstanden. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig\n(Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen\nFragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die\nörtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte\nParteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr.\n14; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München\n1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens\ngemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs\n(SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung\ngesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des\nRechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der\nForderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl.\nAmonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage,\nBern 2003, § 19 N 22).\n\n3.a) Die Beschwerdeführerin verlangt definitive, eventualiter provisorische\nRechtsöffnung für die nach deutschem Recht errichtete Urkundenrolle Nr. 633Jahr\n2001 des Notars W. vom 20./21. September 2001. Sie beanstandet, die\nVorinstanz habe die Vollstreckbarkeit dieser notariellen Urkunde entgegen ihren\nAnträgen in den Rechtsöffnungsgesuchen nicht als Vorfrage überprüft. Tatsächlich\nwird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Exequaturentscheid sei keine\nVorfrage, sondern ein Teilentscheid, denn ein Entscheid über eine Vorfrage sei\nnicht bindend und erscheine nicht im Dispositiv.\n\nb) Wie die Vorinstanz unbestritten ausgeführt hat, richtet sich die\nVollstreckbarkeit der vorliegenden notariellen Urkunde vom 20./21. September\n2001 richtigerweise nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit\nund die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen\nvom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ; SR 0.275.11), das\nsowohl die Schweiz wie auch Deutschland ratifiziert haben. Nach Art. 50 Abs. 1\nLugÜ werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und\nvollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren\nnach Art. 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Dieser Antrag kann nur abgelehnt\nwerden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung\ndes Vollstreckungsstaates widersprechen würde. Entsprechend den Rügen der\nBeschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob das LugÜ die vorfrageweise\n\nSeite 6 — 16\nVollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde im Rahmen eines\nRechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 f. SchKG gestattet.\n\n"}