7. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 zu 1/3 der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher die Beschwerdegegnerin zudem mit Fr. 100.00 zu entschädigen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 GebVSchKG). Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt: