b) Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) kann das Gericht eine Spruchgebühr erheben. Der obsiegenden Partei kann auf Verlangen eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebVSchKG). Im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Gesuchstellerin auch nach der nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Korrektur zu rund 2/3, weshalb sie sich zu 1/3 an den Kosten beteiligen musste und ihr zu Recht eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wurde.