Da die Höhe der Unterhaltszahlungen von September bis Dezember 2009 somit nicht feststeht, kann für diese Monate keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Der Gesuchstellerin steht es jedoch offen, im Rahmen einer neuen Betreibung ihre Ansprüche detailliert auszuweisen und den Unterhalt einzufordern. 6. a) Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz auferlegte, reduzierte Umtriebsentschädigung an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 100.00. Die Beschwerdegegnerin erachtet die ihr auferlegten Pro-zesskosten als ungerechtfertigt.