In diesen Punkten ist das angefochtene Urteil zu bestätigen und für den Betrag von Fr. 13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Oktober 2009 sowie für den Betrag von Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Ermangelung rechtsgenüglicher Lohnnachweise von September bis Dezember 2009 ist nicht erstellt, wie hoch der Lohn der Gesuchstellerin war bzw. in welchem Umfang die Unterhaltszahlungen zu reduzieren sind. Da die Höhe der Unterhaltszahlungen von September bis Dezember 2009 somit nicht feststeht, kann für diese Monate keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.