d/cc) Mit Hinweis auf die fehlenden Studiumsbestätigungen verlangt der Beschwerdeführer unter Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens sodann die Feststellung, dass die Gesuchstellerin ihr Studium im Dezember 2008 abgeschlossen habe und er nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wie unter Erwägung 2 ausgeführt, geht es im Rechtsöffnungsverfahren lediglich darum, zu beurteilen, ob für die in Betreibung gesetzten Forderungen ein Rechtsöffnungstitel besteht oder nicht.