Es kann sein, dass sie den Minimallohn von Fr. 1'000.00 bezogen hat, genauso gut kann ihr Lohn aber auch darüber gelegen haben. Steht somit nicht fest, wie viel die Gesuchstellerin verdiente bzw. wie hoch der Betrag war, der die Fr. 6‘000.00 überstieg, kann nicht gesagt werden, um welchen Betrag sich die Unterhaltspflicht des Vaters reduziert. Für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von September bis Dezember 2009 kann folglich keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.