Danach beträgt der Lohn der Gesuchstellerin ab 1. September 2009 mindestens Fr. 1'000.00 (Seite 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 2009, act. 02.5). Die Gesuchstellerin unterliess es im Rechtsöffnungsverfahren jedoch, Lohnabrechnungen einzureichen, woraus ersichtlich wäre, wie hoch ihr erwirtschaftetes Einkommen von September bis Dezember 2009 tatsächlich war. Die Angabe im Arbeitsvertrag (mindestens Fr. 1'000.00) ist zu unbestimmt. Es kann sein, dass sie den Minimallohn von Fr. 1'000.00 bezogen hat, genauso gut kann ihr Lohn aber auch darüber gelegen haben.