Der Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht geltend, dass die Gesuchstellerin nicht genügend ausgewiesen hatte, wie hoch ihr Lohn ab September 2009 tatsächlich war. Diesbezüglich liegt lediglich der auf den 1. Mai 2009 datierte, vom Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten eingereichte Arbeitsvertrag zwischen dem CB. und der Gesuchstellerin vor. Danach beträgt der Lohn der Gesuchstellerin ab 1. September 2009 mindestens Fr. 1'000.00 (Seite 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 2009, act.