c) Was den Unterhalt von Januar bis April 2009 betrifft, so hat der Beschwerdeführer selber eingestanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Immatrikulationsbestätigung vorgelegt habe, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, sie sei an der Universität D. erwiesenermassen immatrikuliert gewesen, nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für diese Zeit – allerdings reduziert – Unterhalt bezahlt. Zu Recht hat die Vorinstanz für diese Zeit auf vollen Unterhalt erkannt.