Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Z. vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, liegt für diese Forderung ausserdem ein rechtskräftiger Rechtsöffnungstitel vor. Gleiches gilt für die ausstehenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'989.80 und von Fr. 242.00 (Kreisamt C.) gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Z. vom 2. Juli, mitgeteilt am 27. August 2009, und Fr. 1'000.00 gemäss dem Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Z. vom 24. März 2009, mitgeteilt am 24. April 2009, sowie die von ihr vorgeschossenen Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 330-2009-64) in Höhe von Fr. 300.00 gemäss Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 3. Juli