4. Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgerichtspräsidenten sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes vor. Es sei nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin noch studiere; entscheidrelevante Unterlagen wie die Studiumsbestätigung sowie genaue Lohnabrechnungen lägen nicht vor. Dennoch sei der Bezirksgerichtspräsident davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin für das Herbstsemester 2009 immatrikuliert gewesen sei und sie ab September 2009 lediglich Fr. 1'000.00 pro Monat verdient habe. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist der Auffassung, dass sie auch für Mai 2009 Unterhaltszahlungen zugute habe.