3. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort verschiedene Beilagen ein, wovon sich die Immatrikulationsbestätigung des Herbstsemesters 2009/2010 sowie die Immatrikulationsbestätigung des Frühlings-semes- ters 2010 nicht bei den Vorakten befanden (act. 05/1 und act. 05/2). Gleiches gilt für den Prüfungsplan für das Staatsexamen sowie das Bestätigungs-schreiben der absolvierten Assistenzzeit (act. 05/4 und act. 05/3). Diese Unterlagen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art.