Seite 4 — 10 vierung des Staatsexamens vorausgesetzt. Ihr Studium ende im Sommer 2010 mit dem eidgenössischen Staatsexamen. Zudem hätte ihr Lohn für Mai 2009 nicht von den Unterhaltsschulden abgezogen werden dürfen. Auch die ihr auferlegten Prozesskosten seien ungerechtfertigt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen