Zudem habe sie nicht offen gelegt, wie viel sie wirklich verdiene. Gemäss Vertrag seien es ab September 2009 mindestens Fr. 1'000.00 monatlich. Da sie aber von Mai bis August nachweislich Fr. 4'000.00 verdient habe, sei davon auszugehen, dass sie mittlerweile mehr als Fr. 1'000.00 pro Monat verdiene. G. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2010 beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Anträge im Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Februar 2010 fest. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dem Gesuchsgegner alle nötigen Unterlagen geschickt zu haben. Das Assistenzjahr sei ein Teil ihrer universitären Ausbildung und werde zur Absol-