Zur Begründung führte er aus, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung mit dem Bachelor bereits abgeschlossen habe und seit Mai 2009 in einer Apotheke einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, weshalb er keine Unterhaltszahlungen leisten müsse. Die Gesuchstellerin komme ihren Informationspflichten hinsichtlich Dauer des Studiums und Nebenverdienst nicht nach. Es läge einzig für das Frühlingssemester 2009 eine Immatrikulationsbestätigung vor. Die Gesuchstellerin versuche, ihre Stelle, die sie seit Mai 2009 innehabe, als Assistenzjahr und damit als Teil des Studiums darzustellen. Zudem habe sie nicht offen gelegt, wie viel sie wirklich verdiene.