(gemäss meinem Plädoyer zur Verhandlung vom 21. April 2010). 3. X. sei eine Entschädigung für Umtriebe im Zusammenhang mit falschen Angaben bezüglich Studium und Einkommensverhältnisse von Y. in Höhe von Fr. 5'000.00 zu entrichten, anrechenbar an der ausstehenden Zahlung. 4. Es sei festzustellen, dass Y. mit dem Bachelor im Dezember 2008 ihr Studium und damit ihre erste Ausbildung abgeschlossen habe, somit X. nicht mehr unterstützungspflichtig sei. 5. Alles unter Kostenfolge für die Klägerin.“