F. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 25. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Punkte 1-3 der Verfügung im Rechtsöffnungsentscheid vom 21. April werden angefochten, der gesamte Rechtsöffnungsentscheid sei damit aufzuheben. 2. Der ausstehende Unterhalt/übrige Bezahlungen für die Jahre 2007 und 2008, verrechnet mit dem für 2009 zu viel bezahlten Unterhalt sei auf Fr. 12'472.00 festzustellen (gemäss meinem Plädoyer zur Verhandlung vom 21. April 2010).