Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, für die darin festgehaltenen Unterhaltszahlungen 2007/2008 in Höhe von insgesamt Fr. 13'790.00 einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, welcher vom Schuldner zudem anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung aus-drücklich anerkannt worden sei. Hingegen schulde der Gesuchsgegner für die Monate Mai bis August 2009 keinen und ab September 2009 lediglich einen reduzierten monatlichen Unterhalt, da sich die Gesuchstellerin das von ihr erwirt-schaftete Einkommen müsse anrechnen lassen.