- Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2009 - Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.00 gehen zu einem Drittel (= Fr. 150.00) zulasten der Y. und zu zwei Dritteln (= Fr. 300.00) zulasten des X.. Der ganze Betrag wird bei Y. unter Regresserteilung von Fr. 300.00 auf X. erhoben und ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichts Z. zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat X. Y. für ihre Umtrie-be mit pauschal Fr. 100.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung).“