D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Z. fand am 21. April 2010 statt. Daran nahm lediglich der Gesuchsgegner teil, während die Gesuchstellerin der Verhandlung fernblieb. Der Gesuchsgegner beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In seinem Plädoyer anerkannte er zwar, der Gesuchstellerin grundsätzlich noch einen Betrag von Fr. 19'471.80 an Unterhaltszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 sowie diverse aus-