- Fr. 1'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 24. April 2009 für die ausseramtliche Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Z. vom 24. April 2009 C. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am 28. Januar 2010 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die Gläubigerin am 11. Februar 2010 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge beim Bezirksgericht Z. ein.