A. Mit Urteil vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, verpflichtete das Bezirksgericht Z. X., seiner Tochter Y. rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘750.00 (jährlich Fr. 21‘000.00) zu bezahlen. Die Dauer der Unterhaltspflicht wurde bis zum Abschluss des Studiums im Sommer 2010 festgelegt. Y. wurde ein Eigeneinkommen von netto Fr. 6‘000.00 zugemutet, also monatlich Fr. 500.00. Sollte sie mehr als Fr. 6‘000.00 verdienen, würde sich gemäss Urteil die Unterhaltspflicht des Vaters um jenen Betrag, der die Fr. 6‘000.00 übersteigt, reduzieren. Dieses Urteil erwuchs am 18. September 2009 in Rechtskraft.