{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-44_2010-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb2ba8e01bb4f1e5b8acaf99fd31fb3b33fd57439167775ea05729881967c778edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb2ba8e01bb4f1e5b8acaf99fd31fb3b33fd57439167775ea05729881967c778edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_44", "Checksum": "68d490ec2d0b7415cad39fe955311a12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2010 KSK 2010 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.08.2010 KSK 2010 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:57", "Checksum": "4f013de447c0e6ea621886a991da54a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2010 KSK 2010 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n6. a) Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz\nauferlegte, reduzierte Umtriebsentschädigung an die Gesuchstellerin in Höhe von\nFr. 100.00. Die Beschwerdegegnerin erachtet die ihr auferlegten Pro-zesskosten\nals ungerechtfertigt.\n\nb) Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) kann das Gericht eine Spruchgebühr erheben. Der obsiegenden Partei kann auf Verlangen eine Entschädigung\nzugesprochen werden (Art. 62 GebVSchKG). Im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Gesuchstellerin auch nach der nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Korrektur zu rund 2/3, weshalb sie sich zu 1/3 an den Kosten beteiligen musste und ihr zu Recht eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wurde.\n\n7. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die\nBeschwerde teilweise gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die\nKosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 zu 1/3 der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher die Beschwerdegegnerin zudem mit Fr. 100.00 zu entschädigen hat (Art. 48 in Verbindung mit\nArt. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 GebVSchKG).\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben.\n\n2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes A. wird für den Betrag von Fr.\n13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Oktober 2009 sowie für Fr.\n5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 die definitive Rechtsöffnung erteilt.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 100.00\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}