{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-44_2010-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb2ba8e01bb4f1e5b8acaf99fd31fb3b33fd57439167775ea05729881967c778edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb2ba8e01bb4f1e5b8acaf99fd31fb3b33fd57439167775ea05729881967c778edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_44", "Checksum": "68d490ec2d0b7415cad39fe955311a12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2010 KSK 2010 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.08.2010 KSK 2010 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:57", "Checksum": "4f013de447c0e6ea621886a991da54a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2010 KSK 2010 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nb) Die Beschwerdegegnerin unterliess es, den Rechtsöffnungsentscheid des\nBezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, mitgeteilt am 12. Mai 2010, anzufechten. Damit hat sie sich mit dem Entscheid einverstanden erklärt, weshalb ihre\nEinwendungen in der Beschwerdeantwort zum Mai-Lohn 2009 daher vorliegend\nnicht mehr geprüft werden können.\n\nc) Was den Unterhalt von Januar bis April 2009 betrifft, so hat der Beschwerdeführer selber eingestanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Immatrikulationsbestätigung vorgelegt habe, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, sie sei an der\nUniversität D. erwiesenermassen immatrikuliert gewesen, nicht zu beanstanden ist.\nIm Übrigen hat der Beschwerdeführer für diese Zeit – allerdings reduziert – Unterhalt bezahlt. Zu Recht hat die Vorinstanz für diese Zeit auf vollen Unterhalt erkannt.\n\nd/aa) Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ab September 2009 hat es die Gesuchstellerin unterlassen, dem Bezirksgerichtspräsidenten die Immatrikulationsbestätigung für das Herbstsemester 2009 einzureichen. Ihm lag lediglich das Diplom\ndes Bachelor vor, den die Gesuchstellerin im Januar 2009 erworben hatte. Zwar\näusserte sich die Gesuchstellerin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 2. Juli\n2009 dahingehend, dass sie im Sommer 2010 ihr Studium abschliessen werde (vgl.\nUrteil des Bezirksgerichts Z. vom 2. Juli 2009, S. 11). Eine Bestätigung, dass die\nGesuchstellerin das Masterstudium tatsächlich aufgenommen hat und ab September 2009 weiterhin studierte, lag dem Bezirksgerichtspräsidenten jedoch nicht vor.\n\nSeite 7 — 10\nWie bereits unter Erwägung 3 ausgeführt, sind die dem Kantonsgericht eingereichten Immatrikulationsbestätigungen aus dem Recht zu weisen.\n\nd/bb) Abgesehen von der fehlenden Studiumsbestätigung kann der Gesuchstellerin für die Unterhaltszahlungen ab September 2009 die Rechtsöffnung auch aus\neinem anderen Grund nicht erteilt werden. Für die Dauer der Assistenzzeit ab September 2009 ging der Bezirksgerichtspräsident von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 1'000.00 aus und reduzierte den monatlichen Unterhaltsbeitrag von\nFr. 1'750.00 auf Fr. 1'350.00. Der Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht geltend, dass die Gesuchstellerin nicht genügend ausgewiesen hatte, wie hoch ihr\nLohn ab September 2009 tatsächlich war. Diesbezüglich liegt lediglich der auf den\n1. Mai 2009 datierte, vom Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten eingereichte Arbeitsvertrag zwischen\ndem CB. und der Gesuchstellerin vor. Danach beträgt der Lohn der Gesuchstellerin\nab 1. September 2009 mindestens Fr. 1'000.00 (Seite 2 des Arbeitsvertrages vom\n1. Mai 2009, act. 02.5). Die Gesuchstellerin unterliess es im Rechtsöffnungsverfahren jedoch, Lohnabrechnungen einzureichen, woraus ersichtlich wäre, wie hoch\nihr erwirtschaftetes Einkommen von September bis Dezember 2009 tatsächlich war.\nDie Angabe im Arbeitsvertrag (mindestens Fr. 1'000.00) ist zu unbestimmt. Es kann\nsein, dass sie den Minimallohn von Fr. 1'000.00 bezogen hat, genauso gut kann ihr\nLohn aber auch darüber gelegen haben. Steht somit nicht fest, wie viel die Gesuchstellerin verdiente bzw. wie hoch der Betrag war, der die Fr. 6‘000.00 überstieg,\nkann nicht gesagt werden, um welchen Betrag sich die Unterhaltspflicht des Vaters\nreduziert. Für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von September bis Dezember\n2009 kann folglich keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden.\n\nd/cc) Mit Hinweis auf die fehlenden Studiumsbestätigungen verlangt der\nBeschwerdeführer unter Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens sodann die Feststellung,\ndass die Gesuchstellerin ihr Studium im Dezember 2008 abgeschlossen habe und\ner nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wie unter Erwägung 2 ausgeführt, geht es im Rechtsöffnungsverfahren lediglich darum, zu beurteilen, ob für die in Betreibung gesetzten Forderungen ein\nRechtsöffnungstitel besteht oder nicht. Soweit die Voraussetzungen gemäss Urteil\ndes Bezirksgerichtes Z. vom 2. Juli 2009 erfüllt sind und Y. ihre Immatrikulationsbestätigungen und Lohnabrechnungen vorlegt, ist der Beschwerdeführer – wie oben\nfestgestellt – im entsprechenden Rahmen grundsätzlich auch unterhaltspflichtig. Mit\nBezug auf die Monate Januar bis April 2009 ist denn auch ein Unterhalt festgesetzt\nworden, zumal Y. – wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht – für diese Zeit eine\nImmatrikulationsbestätigung vorgelegt hat.\n\nSeite 8 — 10\n5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die ausstehenden\nUnterhaltszahlungen der Jahre 2007/2008 in Höhe von Fr. 13'790.00 sowie für die\nausstehenden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'531.80 definitive\nRechtsöffnungstitel vorliegen. In diesen Punkten ist das angefochtene Urteil zu\nbestätigen und für den Betrag von Fr. 13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18.\nOktober 2009 sowie für den Betrag von Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22.\nJanuar 2010 ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Ermangelung rechtsgenüglicher Lohnnachweise von September bis Dezember 2009 ist nicht erstellt,\nwie hoch der Lohn der Gesuchstellerin war bzw. in welchem Umfang die Unterhaltszahlungen zu reduzieren sind. Da die Höhe der Unterhaltszahlungen von September bis Dezember 2009 somit nicht feststeht, kann für diese Monate keine definitive\nRechtsöffnung erteilt werden. Der Gesuchstellerin steht es jedoch offen, im Rahmen\neiner neuen Betreibung ihre Ansprüche detailliert auszuweisen und den Unterhalt\neinzufordern.\n\n"}