{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-44_2010-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb2ba8e01bb4f1e5b8acaf99fd31fb3b33fd57439167775ea05729881967c778edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb2ba8e01bb4f1e5b8acaf99fd31fb3b33fd57439167775ea05729881967c778edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_44", "Checksum": "68d490ec2d0b7415cad39fe955311a12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2010 KSK 2010 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.08.2010 KSK 2010 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:57", "Checksum": "4f013de447c0e6ea621886a991da54a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2010 KSK 2010 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung\nmit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des\nRechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob\nfür den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende\nWirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den\nordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter\nüber die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung\nnicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem\nordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl.,\nZürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, D./Genf/München 1998, N 1 zu Art. 80\n\nSeite 5 — 10\nSchKG). Auch im Beschwerdeverfahren kann der Betriebene die definitive\nRechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG aufgezählten Einwendungen\nund Einreden abwenden. Daneben kann er zudem prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 81 SchKG).\n\n3. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort\nverschiedene Beilagen ein, wovon sich die Immatrikulationsbestätigung des Herbstsemesters 2009/2010 sowie die Immatrikulationsbestätigung des Frühlings-semes-\nters 2010 nicht bei den Vorakten befanden (act. 05/1 und act. 05/2). Gleiches gilt\nfür den Prüfungsplan für das Staatsexamen sowie das Bestätigungs-schreiben der\nabsolvierten Assistenzzeit (act. 05/4 und act. 05/3). Diese Unterlagen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit\nArt. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig,\nes sei denn, sie beträfen - was vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen\nNay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur\naufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14).\n\n4. Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgerichtspräsidenten sinngemäss\neine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes vor. Es sei nicht erstellt, dass die\nGesuchstellerin noch studiere; entscheidrelevante Unterlagen wie die Studiumsbestätigung sowie genaue Lohnabrechnungen lägen nicht vor. Dennoch sei der Bezirksgerichtspräsident davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin für das\nHerbstsemester 2009 immatrikuliert gewesen sei und sie ab September 2009 lediglich Fr. 1'000.00 pro Monat verdient habe. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist\nder Auffassung, dass sie auch für Mai 2009 Unterhaltszahlungen zugute habe. Zudem habe sie dem Gesuchsgegner sämtliche Immatrikulationsbestätigungen zugestellt.\n\na) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die fehlenden\nUnterhaltszahlungen für die Jahre 2007/2008 in Höhe von Fr. 13'790.00 (Fr.\n9'590.00 für das Jahr 2007 und Fr. 4'200.00 für das Jahr 2008) bestreitet bzw. lediglich einen Forderungsanspruch im Umfang von Fr. 12'472.00 anerkennt. Zum\neinen wird diese Reduktion in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Zum andern\nwurde der Betrag von Fr. 13'790.00 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten aus-drück-\n\nSeite 6 — 10\nlich anerkannt (vgl. Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z.\nvom 21. April 2010, E. 3 S. 3 oben). Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Z. vom 2.\nJuli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, liegt für diese Forderung ausserdem ein\nrechtskräftiger Rechtsöffnungstitel vor. Gleiches gilt für die ausstehenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'989.80 und von Fr. 242.00 (Kreisamt C.) gemäss Urteil des\nBezirksgerichtes Z. vom 2. Juli, mitgeteilt am 27. August 2009, und Fr. 1'000.00\ngemäss dem Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Z. vom 24.\nMärz 2009, mitgeteilt am 24. April 2009, sowie die von ihr vorgeschossenen Kosten\nfür das Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 330-2009-64) in Höhe von Fr. 300.00\ngemäss Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 3. Juli\n2009, mitgeteilt am 7. August 2009. Auch bezüglich dieser Forderungen (insgesamt\nFr. 5'531.80) liegen definitive Rechtsöffnungstitel vor. Zudem wurden diese Beträge\nvom Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten anerkannt (vgl. Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, E. 3 S. 3 unten).\n\n"}