{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-44_2010-08-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb2ba8e01bb4f1e5b8acaf99fd31fb3b33fd57439167775ea05729881967c778edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976fb2ba8e01bb4f1e5b8acaf99fd31fb3b33fd57439167775ea05729881967c778edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_44", "Checksum": "68d490ec2d0b7415cad39fe955311a12"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2010 KSK 2010 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 16.08.2010 KSK 2010 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:57", "Checksum": "4f013de447c0e6ea621886a991da54a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 16.08.2010 KSK 2010 44\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil\ndes Bezirksgerichts Z. vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, für die darin\nfestgehaltenen Unterhaltszahlungen 2007/2008 in Höhe von insgesamt Fr.\n13'790.00 einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, welcher vom\nSchuldner zudem anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung aus-drücklich anerkannt worden sei. Hingegen schulde der Gesuchsgegner für die Monate Mai bis\nAugust 2009 keinen und ab September 2009 lediglich einen reduzierten monatlichen Unterhalt, da sich die Gesuchstellerin das von ihr erwirt-schaftete Einkommen\nmüsse anrechnen lassen. Für die Monate Januar bis April 2009 habe der Gesuchsgegner zu wenig Unterhalt bezahlt. Dieser fehlende Betrag in Höhe von insgesamt\nFr. 1'400.00 könne jedoch als abgegolten betrachtet werden, da der Gesuchsgegner auch noch für den Monat Mai einen Betrag von Fr. 1'400.00 überwiesen haben.\nBezüglich des Jahres 2009 könne der Gesuchstellerin somit für den Betrag von ins-\n\nSeite 3 — 10\ngesamt Fr. 5'400.00 zuzüglich 5% Zins auf jeweils Fr. 1'350.00 ab dem 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2009 die definitive Rechtsöffnung\nerteilt werden. Darüber hinaus lägen für die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausstände betreffend aussergerichtliche Kosten ebenfalls definitive\nRechtsöffnungstitel vor. Zudem habe der Schuldner diese Beträge anerkannt. Daher könne das Gesuch auch in diesem Punkt gutgeheissen werden.\n\nF. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 25. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte folgende Rechtsbegehren:\n„1. Die Punkte 1-3 der Verfügung im Rechtsöffnungsentscheid vom 21. April werden angefochten, der gesamte Rechtsöffnungsentscheid sei damit\naufzuheben.\n2. Der ausstehende Unterhalt/übrige Bezahlungen für die Jahre 2007 und\n2008, verrechnet mit dem für 2009 zu viel bezahlten Unterhalt sei auf Fr.\n12'472.00 festzustellen (gemäss meinem Plädoyer zur Verhandlung vom\n21. April 2010).\n3. X. sei eine Entschädigung für Umtriebe im Zusammenhang mit falschen\nAngaben bezüglich Studium und Einkommensverhältnisse von Y. in\nHöhe von Fr. 5'000.00 zu entrichten, anrechenbar an der ausstehenden\nZahlung.\n4. Es sei festzustellen, dass Y. mit dem Bachelor im Dezember 2008 ihr\nStudium und damit ihre erste Ausbildung abgeschlossen habe, somit X.\nnicht mehr unterstützungspflichtig sei.\n5. Alles unter Kostenfolge für die Klägerin.“\n\nZur Begründung führte er aus, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung mit dem\nBachelor bereits abgeschlossen habe und seit Mai 2009 in einer Apotheke einer\nVollzeitbeschäftigung nachgehe, weshalb er keine Unterhaltszahlungen leisten\nmüsse. Die Gesuchstellerin komme ihren Informationspflichten hinsichtlich Dauer\ndes Studiums und Nebenverdienst nicht nach. Es läge einzig für das Frühlingssemester 2009 eine Immatrikulationsbestätigung vor. Die Gesuchstellerin versuche,\nihre Stelle, die sie seit Mai 2009 innehabe, als Assistenzjahr und damit als Teil des\nStudiums darzustellen. Zudem habe sie nicht offen gelegt, wie viel sie wirklich verdiene. Gemäss Vertrag seien es ab September 2009 mindestens Fr. 1'000.00 monatlich. Da sie aber von Mai bis August nachweislich Fr. 4'000.00 verdient habe, sei\ndavon auszugehen, dass sie mittlerweile mehr als Fr. 1'000.00 pro Monat verdiene.\n\nG. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2010 beantragte die Gesuchstellerin\nsinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Anträge im\nRechtsöffnungsgesuch vom 11. Februar 2010 fest. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dem Gesuchsgegner alle nötigen Unterlagen geschickt zu haben.\nDas Assistenzjahr sei ein Teil ihrer universitären Ausbildung und werde zur Absol-\n\nSeite 4 — 10\nvierung des Staatsexamens vorausgesetzt. Ihr Studium ende im Sommer 2010 mit\ndem eidgenössischen Staatsexamen. Zudem hätte ihr Lohn für Mai 2009 nicht von\nden Unterhaltsschulden abgezogen werden dürfen. Auch die ihr auferlegten Prozesskosten seien ungerechtfertigt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen\nkann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum\nSchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist,\nwelche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt\nwerden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die\nfrist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n"}